Glücksspiel-Anbieter bzw. -Vermittler oder nahe Dritte (Verwandte, Partner, volljährige Kinder) können eine Fremdsperre für betroffene Personen einleiten, basierend auf dem beobachteten Spielverhalten oder der finanziellen Situation.
Unabhängig davon, ob ein Anbieter oder eine dritte Person die Fremdsperre initiiert – die betroffene Person wird zunächst kontaktiert und hat die volle Möglichkeit zur Stellungnahme. Erst nach Prüfung aller Umstände entscheidet die zuständige Behörde.
Typische Gründe für eine Fremdsperre:
- Spielsuchtgefahr
- Überschuldung
- Einsätze über Einkommen/Vermögen
- Nicht erfüllte finanzielle Pflichten
Folgen einer eingetragenen Fremdsperre:
Wird nach Abwägung aller Umstände eine Fremdsperre im Spielersperrsystem OASIS eingetragen, ist die betroffene Person anbieterübergreifend von der Teilnahme an gewissen öffentlichen Glücksspielen ausgeschlossen. Dies gilt bei allen Anbietern, die von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) beaufsichtigt werden.
Ausnahmen bleiben bestehen - von der Sperre ausgenommen sind nach § 8 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021weiterhin:
- Lotterien, die nicht häufiger als zweimal pro Woche ausgerichtet werden
- Lotterien in Form des Gewinnsparens
- sowie bestimmte Pferdewetten
Einen entsprechenden Antrag auf Fremdsperre können Sie über ein Online-Formular auf der Website des Regierungspräsidums Darmstadt starten, indem Sie hier klicken.